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Wahl der Schöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028

Nentershausen, den 20. 07. 2023

Besetzung von Schöffengerichten

Die Gemeinde Nentershausen hat den zuständigen Justizbehörden Vorschläge für die Besetzung von Schöffengerichten zu unterbreiten. Die vorzuschlagenden Bürgerinnen und Bürger werden voraussichtlich in der Sitzung der Gemeindevertretung am 13. September 2023 gewählt. Ob die vorgeschlagenen Personen anschließend mit entsprechenden Ehrenämtern betraut werden, entscheidet nicht die Gemeinde Nentershausen, sondern liegt in der Hand der Gerichtsbarkeit.

Die Amtszeit dauert 5 Jahre.

Bürgerinnen und Bürger, die ein Ehrenamt als Schöffe anstreben, bewerben sich bitte schriftlich bis 28. August 2023 beim

 

Gemeindevorstand

der Gemeinde Nentershausen

- Hauptamt -

Burgstraße 2

36214 Nentershausen

 

oder per Mail unter

 

Auch die in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien sind vorschlagsberechtigt und können für ihre Kandidaten Bewerbungen in vereinfachter Listenform einreichen.

 

Die Bewerbung muss mindestens enthalten:

  • Name und Vorname (ggf. Geburtsname bei Namenwechsel)
  • Geburtstag und Geburtsort unter Angabe des Kreises oder Verwaltungsbezirks sowie des Landes
  • Beruf
  • Bankverbindung
  • postalische Anschrift

 

Darüber hinaus empfiehlt es sich in die Bewerbung aufzunehmen:

  • Kurze Hinweise zu Gründen und Anlässen für die Bewerbung
  • Schul- und Berufsausbildung
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

 

 

 

 

Folgende Detailbestimmungen zur Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffen an den Gerichten sind zu beachten:

 

 

a)     Verfahren für die Berufung:

Die Städte und Gemeinden haben Vorschlagslisten für diese Schöffen aufzustellen. Die endgültige Auswahl der Schöffen steht nicht in der unmittelbaren Zuständigkeit der Kom-munen. Gesetzliche Grundlage für das Aufstellen der Vorschlagslisten sind die §§ 36 bis 38, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Die Gemeinde Nentershausen hat 3 Schöffen vorzuschlagen. Die Vorschlagsliste muss aber die doppelte Anzahl, also mindestens 6 Vorschläge enthalten. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (mindestens 8) erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz GVG).

 

b)     Personalfindung und Personalauswahl:

  • Die Vorgeschlagenen müssen Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sein (§ 31 Satz 2 GVG).
  • Das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter darf nicht entzogen sein. Es dürfen keine wesentlichen Freiheitsstrafen (von mehr als 6 Monaten) verhangen worden sein oder entsprechende Ermittlungsverfahren anhängig sein (§ 32 GVG).
  • Personen, die das 25-zigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bereits das 70-zigste Lebensjahr vor der Berufung vollendet haben sollen nicht vorgeschlagen werden.
  • Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
  • Die vorgeschlagenen Personen sollen in der Lage sein, die erforderliche Zeit zur Ausübung des Amtes aufzubringen. Es ist damit zu rechnen, dass jeder Laienrichter zu mindestens 12 ordentlichen Sitzungen im Kalenderjahr herangezogen wird.
  • Weitere Wahlvoraussetzungen und Ausschlussgründe sind in den §§ 33, 34 GVG geregelt.

 

c)      Das weitere Verfahren nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung:

Die Liste ist unmittelbar nach ihrer Aufstellung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§ 37 GVG).

 

Nentershausen, 19. Juli 2023

 

Hilmes, Bürgermeister

 

 
Kontakt

Gemeindeverwaltung Nentershausen

Burgstraße 2
36214 Nentershausen
Tel:  06627 - 92 02-0
Fax: 06627 - 92 02 20

Öffnungszeiten

Rathaus von Nentershausen

Montag bis Mittwoch

7.30 – 12.30 Uhr

13.15 – 16.30 Uhr

Donnerstag

7.30 – 12.30 Uhr

13.15 – 17.30 Uhr

Freitag 7.30 – 13.00 Uhr